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Bis zu 8 Monate innerhalb von 12 Monaten

Kurzzeitige Beschäftigung für Arbeitgeber

Saisonpersonal und zusätzliche Arbeitskräfte über die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d BeschV

Kurzzeitige Beschäftigung bei deutschen Arbeitgebern — bis zu 8 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.

Bis zu 8 Monate Kontingentiertes Verfahren Kein Alterslimit
Saisonarbeit in Deutschland
Nur für tarifgebundene Arbeitgeber
Dieses Verfahren steht ausschließlich Arbeitgebern zur Verfügung, die an einen Tarifvertrag gebunden sind (§ 3 TVG) oder unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (§ 5 TVG) fallen. Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag reicht nicht aus. Nicht tarifgebundene Unternehmen können dieses Verfahren nicht nutzen.
Dauer
Bis 8 Monate
Im 12-Monats-Zeitraum
Repeat
Tarifbindung
Pflicht
§ 3 oder § 5 TVG
Money
Mindestarbeitszeit
30 Std./Woche
Kein Minijob möglich
Checklist
Kontingent
25.000/Jahr
Frühzeitig planen

Was ist die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung?

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d Beschäftigungsverordnung ermöglicht tarifgebundenen Unternehmen in Deutschland, Arbeitskräfte aus Drittstaaten für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen — grundsätzlich unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Damit können Unternehmen vorübergehende Personalengpässe und Auftragsspitzen mit zusätzlichen internationalen Arbeitskräften überbrücken.

Die Arbeitsspitze muss nicht zwingend saisonbedingt sein. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Arbeitskräfte benötigt und alle gesetzlichen Voraussetzungen — insbesondere die Tarifbindung — erfüllt.

Eine erneute Beschäftigung kann möglich sein, sofern die zeitlichen Grenzen eingehalten werden, alle Voraussetzungen erneut erfüllt sind und ausreichend Kontingent verfügbar ist. Kontext begleitet den gesamten Prozess von der Bedarfsanalyse bis zur Einreise und Arbeitsaufnahme.

Unterschied zum Studentenprogramm

Merkmal Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung Studentenprogramm
ZielgruppeArbeitskräfte aus Drittstaaten, unabhängig von ihrer QualifikationStudierende ausländischer Hochschulen
DauerBis zu 8 Monate innerhalb von 12 MonatenBis zu 90 Tage innerhalb von 12 Monaten
GenehmigungArbeitserlaubnis oder Vorabzustimmung, je nach Staatsangehörigkeit und DauerBestätigung der Ferienbeschäftigung durch die BA
VisumJe nach Staatsangehörigkeit und BeschäftigungsdauerJe nach Staatsangehörigkeit
SozialversicherungSozialversicherungspflichtigBei kurzfristiger Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei; Einzelfallprüfung erforderlich
VergütungNach geltendem Tarifvertrag, mindestens gesetzlicher MindestlohnMindestens gesetzlicher oder einschlägiger Branchenmindestlohn
TarifbindungVerpflichtendNicht erforderlich
ReisekostenArbeitgeber übernimmt erforderliche Hin- und RückreisekostenIn der Regel durch Studierende

Vergütung und Sozialversicherung

Die Beschäftigung muss zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgen. Maßgeblich ist die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung für die jeweilige Tätigkeit. Diese darf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde nicht unterschreiten.

Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die jeweils gesetzlich vorgesehenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die konkrete Berechnung erfolgt durch die zuständige Lohnbuchhaltung beziehungsweise Krankenkasse.

Ob und wie in Deutschland erworbene Versicherungszeiten im Herkunftsland berücksichtigt werden, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Sozialversicherungsabkommen.

Einsatzbereiche

Gastronomie und Systemgastronomie
Hotellerie und Tourismus
Produktion und Lebensmittelverarbeitung
Lager und Logistik
Flughafendienstleistungen
Reinigung und Gebäudedienstleistungen
Einzelhandel
Freizeit- und Saisonbetriebe
Weitere operative und angelernte Tätigkeiten
Hinweis: Ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft, für die ein eigener saisonaler Arbeitsmarktzugang (§ 15a BeschV) besteht.

Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmerüberlassung ist im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nicht zulässig.

Visum und Arbeitserlaubnis

Genehmigung je nach Staatsangehörigkeit und Beschäftigungsdauer
Visumfreie Staatsangehörige – bis zu 90 Tage
Staatsangehörige eines sogenannten Positivstaates können für eine Beschäftigung von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei einreisen. Vor Arbeitsbeginn benötigen sie jedoch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
Visumpflichtige Staatsangehörige oder Beschäftigung über 90 Tage
Bei Staatsangehörigen aus visumpflichtigen Staaten sowie bei einer Beschäftigung von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ist grundsätzlich ein Visum beziehungsweise Aufenthaltstitel erforderlich. Dafür muss vorab die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden.
Datenschutz Alle Unterlagen und personenbezogenen Daten werden gemäß DSGVO und dem mazedonischen Datenschutzgesetz verarbeitet, archiviert und vernichtet.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, hängt vom Antragsweg, der Staatsangehörigkeit und der Beschäftigungsdauer ab. Kontext unterstützt bei der Zusammenstellung und Prüfung. Für die Vorbereitung und den weiteren Einreiseprozess können zusätzlich Kandidatenunterlagen erforderlich sein.

Für die Vorbereitung des BA-Verfahrens und des anschließenden Einreiseprozesses können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

1 Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
2 Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis + Zusatzblatt D
3 Gültiger Tarifvertrag und Nachweis der Tarifbindung
4 Reisepass des Kandidaten
5 Lebenslauf auf Deutsch
6 Vollmacht (falls Kontext das Verfahren im Auftrag des Arbeitgebers begleitet)

Kontext begleitet die Zusammenstellung und Prüfung aller Unterlagen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns direkt.

Unsere Leistungen für Arbeitgeber

1
Prüfung Ihres Personalbedarfs
Wir besprechen die Anzahl der benötigten Mitarbeiter, Beschäftigungszeitraum, Einsatzorte, Tätigkeiten, Arbeitszeiten, tarifliche Vergütung und Unterkunftsmöglichkeiten.
2
Prüfung der Voraussetzungen
Vor Beginn der Rekrutierung prüfen wir gemeinsam, ob die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt werden können — insbesondere Tarifbindung, Mindestarbeitszeit (30 Std./Woche), sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Übernahme der Reisekosten.
3
Internationale Rekrutierung und Vorauswahl
Kontext sucht geeignete Arbeitskräfte nach Ihrem Anforderungsprofil. Wir führen Erstgespräche und stellen Ihnen nur Kandidaten vor, die zu Ihrem Bedarf passen. Sie treffen die endgültige Einstellungsentscheidung.
4
Vorbereitung der Unterlagen
Wir unterstützen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Arbeitgeber- und Kandidatenunterlagen — Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Tarifvertragsnachweis und weitere Dokumente.
5
Begleitung des Verfahrens
Je nach Staatsangehörigkeit und Beschäftigungsdauer begleiten wir die Beantragung der Arbeitserlaubnis oder der Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie das anschließende Visumverfahren.
6
Einreise und Betreuung
Nach Erteilung aller Genehmigungen koordinieren wir Anreisedatum, Unterkunft und Arbeitsbeginn. Auch während der Beschäftigung bleiben wir Ansprechpartner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unterkunft und Erreichbarkeit

Eine geeignete und erreichbare Unterkunft ist eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz. Idealerweise stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung oder unterstützt aktiv bei der Suche.

Die Bedingungen und Kosten der Unterkunft müssen den Kandidaten vor ihrer endgültigen Zusage transparent mitgeteilt werden. Kontext unterstützt bei der Abstimmung und Organisation.

Bitte in der Bedarfsmeldung angeben: ob eine Unterkunft vorhanden ist, Kosten, Entfernung zum Arbeitsplatz und Erreichbarkeit bei Früh- und Spätschichten.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Verfahren für alle Arbeitgeber?
Nein — das Verfahren steht ausschließlich tarifgebundenen Arbeitgebern zur Verfügung. Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 TVG an einen Tarifvertrag gebunden sein oder unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (§ 5 TVG) fallen. Der Tarifvertrag muss die Vergütung der vorgesehenen Tätigkeit regeln. Eine bloße Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag anzuwenden, reicht nicht aus.
Wer übernimmt die Reisekosten?
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Reisekosten der Arbeitnehmer übernehmen — sowohl die Anreise nach Deutschland als auch die Rückreise in das Herkunftsland. Diese Verpflichtung ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis.
Wie lange dürfen Arbeitskräfte beschäftigt werden?
Das hängt vom Verfahren ab:

Visumfreie Einreise mit BA-Arbeitserlaubnis: bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Einreise mit Visum und Vorabzustimmung: bis zu 8 Monate innerhalb von 12 Monaten.

Der Arbeitgeber darf in einem Einsatzbetrieb Arbeitskräfte auf Grundlage des § 15d BeschV innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt an höchstens zehn Monaten beschäftigen.
Kann dieselbe Arbeitskraft erneut beschäftigt werden?
Eine erneute Beschäftigung kann möglich sein. Dabei müssen die zeitlichen Grenzen eingehalten werden und alle gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt sein. Zudem muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Kontingent verfügbar sein.
Welche Kosten entstehen für den Arbeitgeber?
Unsere Vermittlungsleistung ist kostenpflichtig — für konkrete Konditionen kontaktieren Sie uns bitte direkt. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Reisekosten der Arbeitnehmer (Hin- und Rückreise).

Kontext arbeitet nach den IRIS-Standards für verantwortungsvolles Recruiting.
Wie hoch ist das Kontingent?
Das gesetzliche Kontingent beträgt derzeit 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr (plus 1.500 Plätze für georgische Staatsangehörige). Anträge können nur bewilligt werden, solange das Kontingent nicht ausgeschöpft ist — frühzeitige Planung wird empfohlen.
Bereit für den nächsten Schritt?
Teilen Sie uns Ihren Bedarf mit — wir prüfen die Voraussetzungen und informieren Sie über die nächsten Schritte.
Personalbedarf melden Kontakt
Hinweis: Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, einer Vorabzustimmung oder eines Visums erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Behörden. Sie ist insbesondere vom verfügbaren Kontingent und der Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen abhängig. Kontext kann keine bestimmte Bearbeitungsdauer oder positive behördliche Entscheidung garantieren. Weitere Informationen: arbeitsagentur.de